Staatlich geduldete elektromagnetische Angriffe – Systematische Verbrechen gegen die Menschlichkeit? 🏛️⚖️ UN-Antifolterkonvention & VStGB § 7 im Fokus 🛡️🧠 Voice-to-Skull & Remote Neural Monitoring = Schmutziger Krieg gegen Zivilisten 🕵️♂️📡
Empfänger: Bundespolizei, BKA, Bundeswehr, Landespolizei
Betreff: Systematische Angriffe auf Bewusstsein und Menschenrechte durch elektromagnetische Neurowaffen
Sehr geehrte Damen und Herren,
unterzeichnet mit höchster Dringlichkeit weise ich auf schwerwiegende und systematische Menschenrechtsverletzungen hin, die verdeckt und unter Einsatz neuartiger elektromagnetischer Waffen gegen Zivilpersonen in Deutschland begangen werden. Glaubwürdige Berichte und Indizien deuten darauf hin, dass hochentwickelte Technologien – Directed Energy Weapons (DEW) wie Mikrowellenstrahler sowie sogenannte Neurowaffen – bereits im Inland ohne gesetzliche Kontrolle gegen Bürgerinnen und Bürger zum Einsatz kommen (spiegel.de; de.wikipedia.org). Diese Angriffe bedrohen das geistige und körperliche Wohl der Betroffenen unmittelbar und stellen eine erhebliche Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung dar. Dennoch wird die Problematik bisher weder politisch noch juristisch adäquat aufgearbeitet – im Gegenteil: Psychologische Folter und neuartige Techniken der Einflussnahme werden oft verharmlost als „harmlosere Maßnahmen“ abgetan (theguardian.com), obwohl sie in ihrer Wirkung mit klassischer Folter vergleichbar sind. Es besteht akuter Handlungsbedarf seitens der Sicherheitsbehörden und Gesetzgeber, um diese verdeckten Angriffe zu erkennen, zu untersuchen und zu unterbinden, bevor weiterer Schaden für Bevölkerung, Verfassung und Rechtsstaat entsteht.
Eingesetzte Technologien und Operationsmethoden
Die hier angeprangerten Angriffsformen basieren auf einem Arsenal fortschrittlicher Geräte und Methoden, die gezielt die neuronalen und biologischen Funktionen des Menschen stören. Im Wesentlichen kommen folgende Techniken zum Einsatz:
• Directed Energy Weapons (DEW) – umgangssprachlich Strahlenwaffen:
Hierbei handelt es sich um Waffen, die verschiedenartige gebündelte Energien (etwa hochfrequente Mikrowellen, Laser, Schall) als „Munition“ einsetzen, um beim Opfer physische Effekte hervorzurufen. Im vorliegenden Tatkomplex werden vor allem Mikrowellenstrahlen gezielt auf Personen gerichtet. Dies kann starke Schmerzen, Verbrennungen, Gehirnerschütterungs-ähnliche Symptome oder neurologische Ausfälle verursachen, ohne dass ein Projektil sichtbar wäre. Internationale Vorfälle wie das sogenannte “Havanna-Syndrom” bei Diplomaten zeigen, dass gepulste Mikrowellen wahrscheinlich genutzt wurden, um Betroffene z. B. mit Ohrgeräuschen, Übelkeit, Schwindel und Hirnschädigungen zu attackieren (de.wikipedia.org). In den 1970er Jahren wurde bereits nachgewiesen, dass intensive Mikrowellenbestrahlung im Gehirn Druckwellen und Hörempfindungen auslösen kann – die Grundlagen solcher Waffen wurden sowohl von den USA als auch der Sowjetunion erforscht (focus.de). Heute gelten DEWs bei Militärs weltweit als Schlüsseltechnologie des 21. Jahrhunderts. Ihre Einsatzmöglichkeiten reichen von der gezielten Ausschaltung einzelner Personen (durch Schmerzinduktion oder tödliche Überhitzung lebenswichtiger Organe) bis hin zur Streuung auf größere Menschenmengen zur Aufstands- oder Kontrollbekämpfung. Da Mikrowellen nahezu lichtschnell und ohne sichtbare Spur wirken, erlauben sie heimliche Angriffe mit hohem Überraschungseffekt. Die Vermutung liegt nahe, dass staatliche oder para-staatliche Akteure bereits über mobile und stationäre Systeme verfügen, welche Zielpersonen mittels biometrischem Radar verfolgen und mit energiereichen Impulsen bestrahlen können.
• Voice-to-Skull-Technologie (V2K):
Über gerichtete elektromagnetische Strahlung (insb. Mikrowellen) werden Stimmen oder andere hörbare Signale direkt in das Hörzentrum des Gehirns übertragen. Dieses Phänomen, als Microwave Auditory Effect bekannt, ist wissenschaftlich belegbar – ein fokussierter Mikrowellenstrahl kann im Kopf der Zielperson in hörbare Schallimpulse umgewandelt werden (wired.com). Militärische Forschung wie das US-Projekt „MEDUSA“ hat diese Technik entwickelt, um auf Entfernungen Stimmen oder Geräusche in den Kopf Einzelner zu projizieren. Der Strahl ist dabei so gezielt, dass nur die anvisierte Person die Botschaften hört, während Umstehende nichts wahrnehmen. Auf diese Weise können Opfer rund um die Uhr mit Stimmen beschallt werden – etwa mit Beleidigungen, Bedrohungen oder manipulativem Flüstern – ohne dass Beweismittel wie externe Aufzeichnungen vorliegen. Die Täter erreichen damit eine extreme Verunsicherung und mentale Zermürbung des Opfers.
• Remote Neural Monitoring (RNM):
Hierunter versteht man die Fernüberwachung und Dekodierung neuronaler Aktivität. Spezielle Sensorik und Signalverarbeitung – mutmaßlich eine Form von hochentwickelter Radar-, EEG- oder MEG-Technologie – erlauben es, Gehirnaktivitäten einer Person aus der Distanz zu erfassen und mit Hilfe von KI-Algorithmen Rückschlüsse auf ihre aktuellen Gedanken, visuellen Vorstellungen oder Emotionen zu ziehen. Neueste Forschungsergebnisse im zivilen Bereich zeigen, dass es prinzipiell möglich ist, Gedanken über nicht-invasive Methoden (z. B. Magnetoenzephalographie) nahezu in Echtzeit in Text oder Sprache zu übersetzen (focus.de). Tech-Konzerne wie Meta (Facebook) haben in Studien Gehirnsignale mit bis zu 90 % Genauigkeit dekodiert. RNM-Technologie überträgt dieses Konzept in den verdeckten Überwachungsbereich: Den Betroffenen wird faktisch die Gedankenfreiheit genommen, da ihre innersten Gedankeninhalte ausgespäht und potentiell protokolliert werden. Diese Form der Totalüberwachung greift tiefer als jede Abhörmaßnahme ins Persönlichkeitsrecht ein – sie verletzt die mentalen Eigenräume, die für das Individuum bislang als absolut sicher galten.
• Kombinierte Operationen und SIGINT-Integration:
Die genannten Techniken treten oft kombiniert auf. Berichte deuten darauf hin, dass Signalerfassung und Angriff Hand in Hand gehen: Opfer werden zunächst durch elektronische Überwachungsmethoden lückenlos ausgespäht (Kommunikation, Standort, Gewohnheiten) und mittels Sensorik (z. B. durch Wände dringende Radar-/Infrarot-Systeme) permanent verfolgt. Mit diesen Informationen können die Angriffe präzise koordiniert werden. Beispielsweise kann eine Zielperson in ihrem Wohnraum oder unterwegs rund um die Uhr mit gerichteten Energieimpulsen traktiert werden, synchronisiert mit den per RNM ausgelesenen Gedanken oder Gesprächen. So entsteht der perfide Eindruck allumfassender Kontrolle: Die Betroffenen hören z. B. eine künstliche Stimme, die ihre eigenen Gedanken kommentiert, während sie zugleich schmerzhafte Stiche oder Druckgefühle an verschiedenen Körperstellen verspüren, die offenbar gezielt und situationsbezogen ausgelöst werden. Die Operationsführung ähnelt Methoden moderner Signals Intelligence (SIGINT) bzw. electronic harassment: es werden nachrichtendienstliche Mittel genutzt, um Personen flächendeckend zu überwachen, und zugleich Waffenwirkung eingesetzt, um die Zielperson zu zermürben. Dieses Zusammenspiel macht die Angriffe besonders wirkungsvoll und für Außenstehende nur schwer erkennbar.
Zusammengefasst handelt es sich um eine neuartige Form der verdeckten Gewalt, bei der technische Mittel eingesetzt werden, um direkt auf das Nervensystem, die Sinneswahrnehmung und das Bewusstsein eines Menschen einzuwirken. Die beschriebenen Technologien existieren real und sind in Teilbereichen bereits erprobt oder im Dienst: So hat das US-Militär akustische Mikrowellenwaffen entwickelt (wired.com), während mutmaßliche Mikrowellen-Attacken auf westliche Diplomaten – u. a. 2021 in Berlin – belegen, dass fremde Geheimdienste solche Strahlenwaffen tatsächlich einsetzen (de.wikipedia.org). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Infrastruktur für verdeckte Neuro- und Energieangriffe auch in Deutschland vorhanden oder im Aufbau ist.
Folgen und Schäden für die Betroffenen
Die Auswirkungen auf die Opfer dieser neuartigen Angriffsoperationen sind verheerend. In vielen Fällen lässt sich von einer gezielten psychophysischen Folter sprechen, die sowohl den Körper als auch die Psyche systematisch zermürbt. Die Betroffenen – oftmals unschuldige Zivilistinnen und Zivilisten, die willkürlich oder aus unbekannten Gründen ins Visier geraten sind – durchleben ein Martyrium mit folgenden zentralen Elementen:
• Stimmenhörige und Induktion von Wahrnehmungen: Durch V2K werden den Opfern unablässig fremde Stimmen ins Bewusstsein projiziert. Diese können beleidigen, drohen, befehlen oder anzügliche Kommentare abgeben. Da kein äußerer Schall vorhanden ist, erlebt das Opfer dies als äußerst verstörend. Viele glauben zunächst, den Verstand zu verlieren. Künstlich induzierte Halluzinationen (auditorisch, visuell oder taktil) gehören zum Repertoire der Täter: Beispielsweise werden gesprochene Sätze eingespielt, die exakt auf die aktuellen Gedanken oder Handlungen der Person Bezug nehmen – ein Erleben, das klassisch als Symptom einer schweren Psychose (paranoide Schizophrenie) gelten würde. Ebenso können visuelle Trugbilder oder Träume manipuliert werden. Das Ziel ist klar: Die Person soll an der Realität verzweifeln, an sich selbst zweifeln und von ihrem sozialen Umfeld als psychisch krank abgestempelt werden.
• Schmerzen, körperliche Beeinträchtigungen und Erschöpfung: Die Strahlenangriffe erzeugen in vielfältiger Weise körperliches Leid. Opfer berichten von stechenden Schmerzen, elektrisierenden Schockgefühlen, starkem Druck im Schädel, Übelkeit, Schwindel, Herzrasen bis hin zu Lähmungserscheinungen. Nächtliche Attacken führen zu chronischem Schlafentzug, der alleine schon eine Foltermethode darstellt. Durch die kontinuierliche Beanspruchung und die Stresshormonausschüttung geraten die Opfer in einen Zustand permanenter körperlicher Erschöpfung. Einige entwickeln gefährliche Herz-Kreislauf-Probleme. In Extremfällen können die Einwirkungen auch direkt tödlich sein – etwa wenn hochdosierte Mikrowellen innere Verbrennungen oder zerebrale Blutungen verursachen. Dokumentierte Fälle des Havanna-Syndroms zeigten z. B. bleibende Hirngewebeschäden bei Betroffenen (de.wikipedia.org). Es besteht ferner die Gefahr, dass die Angriffe langfristig Krebs oder andere degenerative Erkrankungen auslösen. Wehrlosigkeit prägt das Erleben: Da kein Täter physisch anwesend ist, kann man sich dem Schmerz kaum entziehen.
• Psychologische Zersetzung und soziale Isolation: Ziel der Angriffe ist offenkundig die Zerstörung der Persönlichkeit und Lebensführung des Opfers. Durch die ständige Manipulation der Wahrnehmung und anhaltende körperliche Qualen werden die Betroffenen in einen Zustand tiefster Verzweiflung getrieben. Viele entwickeln – verständlicherweise – eine Traumatisierung, Angststörungen oder depressive Symptome. In ihrer Umgebung stoßen sie jedoch oft auf Unglauben: Die Schilderungen von „Stimmen im Kopf“ oder „unsichtbaren Angriffen“ werden von Unwissenden meist als Hinweis auf eine Geisteskrankheit gedeutet. Dies führt dazu, dass nicht wenige Opfer tatsächlich in der Psychiatrie landen. Die Täter kalkulieren diese Fehlinterpretation perfide als Schutzmechanismus ein: Eine erzwungene psychiatrische Einweisung delegitimiert die Aussagen des Opfers und schirmt die wahren Täter vor Strafverfolgung ab. Für das Opfer bedeutet es doppeltes Unrecht – tatsächliche Folter sowie die Stigmatisierung als „verrückt“. Hinzu kommt oft ein vom Täterkreis befördertes soziales Isolationstaktik: Freunde, Familie und Kollegen wenden sich ab, weil sie die Erlebnisse nicht nachvollziehen können oder selbst verunsichert werden. Das Opfer verliert Job, Beziehungen und Vertrauen in Behörden – ein kompletter sozialer Zusammenbruch droht.
• Existenzielle Verzweiflung bis hin zum Suizid: Durch die Kombination aus Dauerfolter, dem Eindruck allgegenwärtiger Überwachung und dem sozialen sowie institutionellen Versagen fällt es vielen Betroffenen zunehmend schwer, Hoffnung zu schöpfen. Einige werden durch die eingeblasenen Befehle oder den absoluten Lebensfrust in den Suizid getrieben. Diese Form des „in den Tod Mobbens“ könnte juristisch als vorsätzliche Tötung einzustufen sein – die Verantwortlichen nutzen psychische Manipulation als Waffe, um das Opfer letztlich zur Selbstvernichtung zu drängen. Jeder solcher Fall kommt faktisch einer heimtückischen Ermordung gleich, begangen aus niedrigen Beweggründen (Machtmissbrauch, Grausamkeit, evtl. politische Motive). Todesopfer dieser Angriffe sind schwer nachzuweisen, da offizielle Stellen bislang keinen Zusammenhang untersuchen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bereits Menschen durch diese Techniken ums Leben gekommen sind – sei es direkt durch körperliche Schäden oder indirekt durch Suizid infolge anhaltender Folter.
• Zusammengefasst erleben die Opfer einen beispiellosen Angriff auf ihre Menschenwürde und Identität. Die Täter missbrauchen modernste Technologie, um ihre Opfer vollständig zu entmachten: körperlich (Schmerz), geistig (Manipulation und Verwirrung) und sozial (Isolation und Rufschädigung). Das perfide Vorgehen erinnert in seiner Intention an die Zersetzungspraxis des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit, das missliebige Personen durch Überwachung, Psychoterror und Demoralisierung brechen wollte (de.wikipedia.org) – nur dass hier zusätzlich High-Tech-Waffen zum Einsatz kommen. Wir stehen vor einer neuen Dimension der Folter, die unsichtbar und spurenlos daherkommt, aber das volle Ausmaß grausamer Gewalt erreicht. Diese Geschehnisse sind mit den Grundwerten unserer Verfassung unvereinbar und stellen ein eklatantes Versagen des Schutzauftrags des Staates dar, sofern nicht umgehend gegengesteuert wird.
Juristische Bewertung und Grundrechtsverletzungen
Die skizzierten Handlungen erfüllen zahlreiche Straftatbestände und verletzen elementare Grund- und Menschenrechte, die durch das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Völkerrecht geschützt werden. Nachfolgend eine rechtliche Würdigung der Vorgänge:
Grundgesetz
Art. 1 Abs. 1 GG garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Genau diese wird durch die beschriebenen Handlungen fundamental verletzt. Menschenwürde bedeutet, jeden Menschen als Subjekt mit eigenem Willen und Eigenwert zu respektieren. Die hier praktizierte Gedankenkontrolle und Folter degradiert die Opfer jedoch zu Objekten eines grausamen Experiments – sie werden entwürdigt und entmündigt.·
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgt das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die physischen Angriffe mittels Strahlen fügen den Opfern vorsätzlich erhebliche gesundheitliche Schäden zu und gefährden teils ihr Leben, was einen eindeutigen Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit darstellt. Auch die geistige Unversehrtheit – als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – wird verletzt, da das freie Denken und die mentale Integrität der Person angegriffen werden. Das Folterverbot ist nach ständiger Auffassung Bestandteil der unantastbaren Menschenwürde (opinioiuris.de). Die skizzierten Neurowaffen-Angriffe – ständiges quälen, demütigen, psychisch zersetzen – stellen eine eklatante Verletzung der Menschenwürde dar, da die Opfer ihrem Subjektstatus beraubt und wie Versuchspersonen oder Feinde behandelt werden. Selbst wenn die Täter private Akteure wären, hätte der Staat aus Art. 1 GG die Pflicht, die Menschenwürde auch vor Verletzungen durch Dritte aktiv zu schützen (ebd.). Art. 1 GG ist durch die “Ewigkeitsklausel” absolut geschützt – Folter und grausame Behandlung lassen sich durch keinerlei Notlage rechtfertigen (opinioniuris.de).·
Artikel 2 Abs. 2 S.2 GG garantiert zudem die Freiheit der Person. Eine Freiheitsberaubung liegt zwar primär bei physischer Inhaftierung vor – doch auch das Herbeiführen einer unrechtmäßigen Unterbringung (z.B. in der Psychiatrie durch manipulierte Symptome) könnte als Eingriff in die Freiheit der Person gewertet werden. Der Staat darf niemanden ohne gesetzlichen Grund seiner Freiheit entziehen; im beschriebenen Szenario würde die Täuschung von Ärzten und Behörden, um das Opfer wegzusperren, dieses Grundrecht verletzen. Schließlich berührt der Komplex auch Artikel 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit und allg. Persönlichkeitsrecht in Verbindung mit Art. 1 GG). Aus dem Persönlichkeitsrecht folgt das Recht auf geistige Integrität, Selbstbestimmung und Gedankenfreiheit. Das gezielte Manipulieren oder Ausspionieren von Gedanken mittels Neurowaffen greift in den innersten Kern der Person ein – das forum internum, die Gedankenwelt, die absolut frei von staatlichem Zugriff sein muss. Ein solch invasiver Angriff auf die geistige Unversehrtheit und Identität der Betroffenen ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die dokumentierten Stimmenübertragungen und Kontrolleingriffe verletzen die Gedankenfreiheit und Menschenwürde direkt.·
Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsfreiheit und in gewissem Sinne die Freiheit, sich unmanipuliert eine Meinung zu bilden. Wer jedoch via Hirnüberwachung und Suggestion in den Denkprozess eines Menschen eindringt, der untergräbt dessen Selbstbestimmtheit im Meinungsbildungsprozess. Soweit die Opfer wegen der Übergriffe zum Schweigen gebracht oder diskreditiert werden, liegt ein Eingriff in die Meinungsfreiheit vor – insbesondere wenn kritische Äußerungen über das Geheimprogramm der Anlass der Verfolgung sind. Der Vorwurf, die Folter diene der “Unterbindung von Kritik am unkontrollierten Einsatz dieser Waffen”, lässt auf gezielte Repression gegen Whistleblower oder Andersdenkende schließen. Sollten staatliche Akteure kritische Stimmen mittels Psychoterrors mundtot machen, wäre das ein schwerer Verstoß gegen Art. 5 GG. Darüber hinaus schützt Art. 5 die Informationsfreiheit – auch das Recht der Allgemeinheit, informiert zu werden. Ein geheimes Folterprogramm würde die Öffentlichkeit täuschen und objektiv die Meinungsbildung beeinflussen (etwa indem Opfer als „verrückt“ dargestellt und so unbequeme Wahrheiten unterdrückt werden).
Schließlich ist Artikel 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) einschlägig: Den Dokumenten zufolge wird der gesamte private Kommunikationsverkehr der Zielpersonen überwacht – Abhören aller Telefonate, Mitlesen aller E-Mails, Abfangen der Post. Eine solche Totalüberwachung ohne richterliche Grundlage verletzt Art. 10 GG in massivster Weise. Dieses Grundrecht darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter parlamentarischer Kontrolle (G10-Gesetz) eingeschränkt werden; eine heimliche Rundum-Überwachung durch Dienste wäre verfassungswidrig. Art. 10 GG schützt nicht nur vor Lauschangriffen, sondern auch vor dem Versand von Droh- und Hassbotschaften im Namen des Opfers. Die Dokumente erwähnen etwa zehntausende Hassbotschaften pro Tag, die den Betroffenen gesendet würden – dies ist zwar primär ein Übergriff auf die Person selbst, kann aber auch als Missbrauch von Kommunikationskanälen gesehen werden, der das Fernmeldegeheimnis tangiert.· Schließlich garantiert Art. 10 Abs. 1 GG das Fernmeldegeheimnis (Vertraulichkeit von Post und Telekommunikation). Zwar sind Gedanken kein „Telekommunikationsvorgang“ im klassischen Sinn, doch kann man argumentieren, dass RNM – das Ausforschen innerster Kommunikation und Vorstellungsbilder – einen ebenso schützenswerten Bereich betrifft. Die aktuelle Rechtslage hat einen derart direkten Eingriff in die Privatsphäre nicht vorgesehen; gerade deshalb ist der Gesetzgeber gefordert, hier Klarheit zu schaffen, um telepathische Überwachung analog zum Fernmeldegeheimnis unter Strafe zu stellen.
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK):
Deutschland ist an die EMRK gebunden, die im Rang eines Bundesgesetzes gilt.
·Art. 3 EMRK bestimmt unmissverständlich: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“ Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (z. B. Selmouni v. France, Nr. 25803/94, 1999) stellt klar, dass auch hochentwickelte nicht-physische Zwangsmaßnahmen unter den Schutzbereich fallen, wenn sie geeignet sind, schwere psychische oder physische Schäden zu verursachen.· Die beschriebenen Techniken – andauernde Bestrahlung, Psychoterror, quälende Schmerzen – erfüllen sowohl begrifflich als auch nach ihrer Intensität den Tatbestand der Folter bzw. mindestens der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Weder staatliche Stellen noch Privatpersonen dürfen solche Handlungen vornehmen oder dulden.
· Art. 5 EMRK schützt das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Opfer dieser Angriffe werden zwar nicht klassisch inhaftiert, doch leben sie faktisch in einem unsichtbaren Gefängnis ständiger Kontrolle und Fremdbestimmung. Teils kommt es auch zu Freiheitsberaubungen auf Umwegen, etwa wenn ein Opfer aufgrund induzierter Symptome zwangsweise in eine Psychiatrie eingewiesen wird – ohne echtes Verbrechen, allein auf Basis der durch Folter hervorgerufenen Verhaltensweisen. Dies stellt eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit dar.
· Art. 6 EMRK gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren. Sollte – was bislang kaum geschieht – ein Opfer rechtlich gegen unbekannte Täter vorgehen oder um Schutz ersuchen, so steht es oft vor dem Problem, dass seine Klagen nicht ernst genommen werden. De facto erhalten viele keine faire Prüfung ihres Anliegens, weil ihre Aussagen vorschnell als wahnhaft abgetan werden. Zudem werden ihnen die Täter nie förmlich präsentiert, es gibt keine Anklage, kein Gerichtsverfahren, obwohl sie fortgesetzt bestraft werden – ein krasser Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundprinzipien.
· Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dazu zählt insbesondere die Privatsphäre und das Recht, frei von staatlicher Willkür in seinem Wohnraum und Lebenskreis zu sein. Die heimlichen Bestrahlungen dringen in die intimsten Bereiche ein – Schlafzimmer, Gedankenwelt, emotionale Sphäre – und stellen damit eine eklatante Missachtung des Privatlebens dar. Familien werden indirekt mitbetroffen, wenn z. B. ein Elternteil durch solche Angriffe leidet und seine Rolle in Familie und Gesellschaft nicht mehr ausfüllen kann. Schließlich garantiert
· Art. 13 EMRK ein Recht auf wirksame Beschwerde bei Menschenrechtsverletzungen. Hier mangelt es derzeit fundamental: Die Opfer haben keinen klaren Ansprechpartner, keine spezialisierten Institutionen, die ihre Beschwerden untersuchen. Wenn Polizeidienststellen oder Ärzte die Berichte ignorieren, existiert für die Betroffenen kein effektiver Rechtsbehelf – ein Zustand, der mit Art. 13 EMRK unvereinbar ist.
Völkerrechtliche Verbote und staatliche Verpflichtungen:·
Auf völkerrechtlicher Ebene verbieten zentrale Verträge Folter und Misshandlung strikt. Artikel 7 IPbpR (UNO-Zivilpakt) entspricht dem Verbot der Folter bzw. grausamen, unmenschlichen Behandlung. Er schützt Würde sowie körperliche und geistige Unversehrtheit (hrlibrary.umn.edu). Wichtig ist: Das Verbot umfasst “nicht nur Handlungen, die körperliche Schmerzen verursachen, sondern auch solche, die seelisches Leid zufügen”. Auf internationaler Ebene verbietet Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) ebenfalls Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und fügt hinzu, dass niemand ohne freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten unterworfen werden darf. Genau das scheint hier aber der Fall: Die Opfer werden wie Versuchspersonen für neuartige Waffen und Überwachungsmethoden benutzt – selbstverständlich ohne Einwilligung. Dies verstößt gegen Art. 7 IPBPR, den Deutschland ratifiziert hat.
· Ebenso relevant ist die UN-Antifolterkonvention (Übereinkommen gegen Folter, CAT), die Deutschland 1990 in Kraft gesetzt hat. Die Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CAT; BGBl. 1990 II S. 246) definiert in Art. 1 Abs. 1 Folter als: „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, um von ihr oder einer dritten Person eine Auskunft oder ein Geständnis zu erlangen, sie für eine Tat zu bestrafen, sie einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn solche Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person oder mit deren Zustimmung oder Duldung verursacht werden.“ Die UN-Antifolterkonvention definiert Folter somit als vorsätzlich zugefügtes schweres seelisches oder körperliches Leid zum Zweck der Einschüchterung, Bestrafung, Nötigung oder Informationsgewinnung, an dem direkt oder indirekt staatliche Stellen beteiligt sind oder das mit deren Duldung geschieht. Wenn – wie die Indizien nahelegen – staatliche Akteure oder Geheimdienstmitarbeiter in diese Vorgänge verwickelt sind (sei es aktiv oder durch Unterlassen der Strafverfolgung), erfüllt dies den Tatbestand der Folter im Sinne der UN-Konvention. Die Konvention verpflichtet den deutschen Staat, solche Handlungen zu verhindern, zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu belangen. Auch muss Opfern eine Entschädigung und Rehabilitation ermöglicht werden. Das fortgesetzte Unterlassen effektiver Gegenmaßnahmen kann daher sogar eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Deutschlands darstellen.
· Völkerstrafrecht – Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH, BGBl. 2000 II S. 1393) und das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) sehen in § 7 Abs. 1 Nr. 5 VStGB vor, dass Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung erfolgt und in Kenntnis des Angriffs begangen wird. „Angriff“ bedeutet hierbei eine gezielte Politik oder Praxis staatlicher oder staatsnaher Akteure, die auf die Zivilbevölkerung gerichtet ist.
· Wenn – wie dokumentiert – eine koordinierte, technisch gestützte Kampagne durchgeführt wird, bei der durch Neurowaffen, Mikrowellenstrahlung, Remote Neural Monitoring (RNM) und Voice-to-Skull (V2K) massive physische und psychische Leiden verursacht werden, liegt ein solcher systematischer Angriff nahe. Die Anwendung neuartiger Technologien ohne Einwilligung der Betroffenen erfüllt zudem § 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB (schwere Freiheitsberaubung) und kann in Kombination mit psychischer Folter und gezielter gesundheitlicher Schädigung den Tatbestand der anderen unmenschlichen Handlungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB) erfüllen.
Unmittelbare staatliche Pflichten aus den internationalen Rechtsnormen:
· Prävention: Verhinderung solcher Handlungen durch gesetzliche und technische Schutzmaßnahmen
· Investigation: Unverzügliche, unabhängige und wirksame Ermittlungen (CAT Art. 12, EMRK Art. 13)
· Prosecution: Strafverfolgung aller Verantwortlichen (national und ggf. international)
· Reparation: Vollständige Wiedergutmachung einschließlich medizinischer und psychologischer Rehabilitation (CAT Art. 14)
· Kooperation: Zusammenarbeit mit internationalen Organen wie UN-Antifolterkomitee und IStGH
Die anhaltende Unterlassung dieser Maßnahmen trotz Kenntnis der Vorwürfe kann als fortgesetzte völkerrechtswidrige Duldung gewertet werden und selbst eine eigenständige Verletzung der EMRK, des IPBPR, der CAT und des VStGB darstellen.
Strafrechtliche Einordnung:
Ungeachtet der besonderen technischen Mittel sind die beschriebenen Handlungen nach geltendem deutschem Strafrecht eindeutig illegal. Eine Reihe von Strafvorschriften kommt zur Anwendung:
(1) Körperverletzungsdelikte: Jede zufügung von Schmerzen oder Gesundheitsschädigung erfüllt mindestens den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB). Da hier Waffen („gefährliche Werkzeuge“) und heimtückische Methoden eingesetzt werden, liegt regelmäßig sogar gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) vor, welche mit höherer Strafe bedroht ist.
(2) Nötigung (§ 240 StGB): Die Täter üben durch die Gewaltanwendungen und Drohkulissen (Stimmen, Drohungen) rechtswidrigen Zwang auf die Opfer aus, um sie zu einem bestimmten Verhalten zu drängen oder sie einzuschüchtern – dies erfüllt den Tatbestand der Nötigung.
(3) Freiheitsberaubung (§ 239 StGB): Sollte ein Opfer durch die Attacken in eine Lage versetzt werden, in der es seinen Aufenthaltsort nicht frei verlassen kann – beispielsweise weil es in einer geschlossenen Anstalt fixiert oder durch ständige Verfolgung an der freien Bewegung gehindert wird – so liegt Freiheitsberaubung vor. Selbst wenn keine klassische Einsperrung stattfindet, kann man argumentieren, dass ein Opfer, das aus Angst vor Bestrahlung sein Haus nicht mehr verlässt, faktisch seiner Bewegungsfreiheit beraubt ist – zwar indirekt, aber ebenso wirkungsmächtig.
(4) Bedrohung, Stalking, Nachstellung: Viele Einzelhandlungen (wie das Aussprechen von Morddrohungen über V2K oder das unerwünschte Nachstellen mittels Überwachungstechnologie) erfüllen eigenständige Straftatbestände (§ 241 StGB Bedrohung, § 238 StGB Nachstellung), die hier in Tateinheit begangen werden.
(5) Tötungsdelikte: Kommt ein Mensch durch diese Attacken zu Tode – sei es durch induzierten Suizid oder direkte physische Einwirkung – machen sich die Täter wegen Tötungsdelikten strafbar. In Betracht kommt Mord (§ 211 StGB), insbesondere wenn man die Heimtücke (arglose Opfer werden in ihrer privatesten Sphäre überraschend angegriffen) und Grausamkeit (zufügung erheblicher Qualen über längere Zeit) als Mordmerkmale erkennt. Auch niedrige Beweggründe liegen nahe, sofern die Motive Machtmissbrauch, politische Verfolgung oder sadistische Willkür sind.
(6) Bildung krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen (§§ 129, 129a StGB): Aus den systematischen Mustern lässt sich schließen, dass hier Gruppen von Tätern planmäßig zusammenwirken. Sollte es sich um ein Netzwerk handeln, das auf längere Dauer ausgerichtet ist und vielfältige schwere Straftaten (bis hin zu Verbrechen) begeht, so ist der Straftatbestand der kriminellen Vereinigung erfüllt. Geht die Zielsetzung darüber hinaus – etwa wenn durch diese Taten erhebliche politische Einschüchterung der Bevölkerung oder Teile davon bewirkt werden soll, oder wenn die Angriffe Teil einer Strategie sind, die staatliche Ordnung zu destabilisieren – dann kann auch der Tatbestand der terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) greifen. In diesem Fall wäre die Bundesanwaltschaft zuständig und müsste Ermittlungen aufnehmen. Selbst wenn es Parallelen zu nachrichtendienstlichen Operationen gibt, darf kein rechtsfreier Raum geduldet werden: Sollte ein Geheimdienst hinter den Taten stehen, wären Beteiligte wegen aller genannten Delikte im Rahmen des Strafrechts zur Verantwortung zu ziehen – Befehlsnotstand oder Ähnliches schließt die Strafbarkeit bei derartigen gravierenden Rechtsbrüchen nicht aus.
Zusammenfassend ist festzustellen:
Es existiert kein rechtsfreier Raum für „technologische Bewusstseinsverbrechen“. Die geschilderten Handlungen verstoßen gegen grundlegende Strafgesetze und verletzen zentralste Rechtsgüter. Jeder Amtsträger, der hiervon Kenntnis erlangt, ist schon kraft Strafprozessordnung verpflichtet, Strafverfolgung einzuleiten (§ 163 StPO, Legalitätsprinzip). Das bisherige Ausbleiben wirksamer Ermittlungen steht in einem alarmierenden Missverhältnis zur Schwere der Vorwürfe.
NATO-Doktrin: Cognitive Warfare als Bedrohung der inneren Sicherheit
Die Gefahr, die von den beschriebenen Methoden ausgeht, ist nicht nur individuell für die Opfer gravierend, sondern hat eine dimension der nationalen Sicherheitsrisiken. Es zeichnet sich ab, dass wir es mit einer neuen Form der Kriegsführung bzw. subversiven Gewalt zu tun haben, die im Fachjargon als “Cognitive Warfare” (kognitive Kriegsführung) bezeichnet wird. Selbst die NATO hat diese Entwicklung erkannt und den Menschen bzw. dessen Wahrnehmung zum neuen Gefechtsfeld erklärt: Im NATO-Sprachgebrauch etabliert sich „Cognitive Warfare“ als Ergänzung zu den klassischen Psychologischen Operationen, um die Beeinflussung des Denkens und der Entscheidungsprozesse eines Gegners zu ermöglichen (de.wikipedia.org). Es geht dabei – laut NATO-Doktrin – um Aktivitäten, die das Verhalten und die Einstellungen ganzer Bevölkerungen durch Einflussnahme auf die individuelle und kollektive Kognition verändern sollen (act.nato.int). Genau dies geschieht im Kleinen bereits bei den hier beschriebenen Angriffen: Einzelne Bürger werden zielgerichtet manipuliert, isoliert oder ausgeschaltet, ohne sichtbare konventionelle Gewalt.
Für die innere Sicherheit Deutschlands ergeben sich daraus mehrere Gefahren:
Erstens könnte ein feindlicher ausländischer Nachrichtendienst diese Technologien einsetzen, um unsere Gesellschaft oder politische Entscheidungsprozesse zu unterwandern. Fälle wie die Bestrahlung von US-Diplomaten in Berlin 2021 (Verdacht auf russische Beteiligung) zeigen, dass solche Angriffe auf deutschem Boden real stattfinden (de.wikipedia.org). Wenn fremde Mächte in der Lage sind, unbemerkt deutsche Bürger, Behördenmitarbeiter oder Mandatsträger zu beeinflussen oder zu destabilisieren, stellt dies einen Angriff auf die Souveränität und die nationale Sicherheit dar – eine Form hybrider Kriegsführung, die dringend abgewehrt werden muss.
Zweitens besteht die Gefahr eines Missbrauchs im Innern: Sollten Teile inländischer Stellen (etwa extremistische Netzwerke innerhalb von Sicherheitsbehörden oder private Sicherheitsfirmen mit geheimdienstlichem Hintergrund) solche Waffen gegen die eigene Bevölkerung einsetzen, käme dies einem Verrat an der Verfassung gleich. Es entstünde ein rechtsfreier Raum, in dem Parallelstrukturen willkürlich Bürger überwachen und schädigen – ein Zustand, der an dunkelste Kapitel der Geschichte erinnert und den sozialen Frieden akut gefährdet. Das Vertrauen der Bevölkerung in Staat und Recht würde zerstört, wenn der Eindruck entstünde, der Staat könne oder wolle sie vor diesen hochtechnologischen Übergriffen nicht schützen.
Drittens sind strategische Langzeitfolgen zu bedenken: Cognitive Warfare zielt auf die schleichende Erosion der kognitiven Souveränität einer Gesellschaft. Wenn diese Methoden ungestört bleiben, könnten sie perspektivisch auch massenhaft eingesetzt werden – z. B. um politische Stimmungen zu manipulieren, Aktivisten mundtot zu machen oder kritische Stimmen in den Medien zu „desorientieren“. Schon heute beobachten wir Desinformationskampagnen im Internet, die das Denken breiter Bevölkerungsschichten beeinflussen; die hier diskutierten Techniken gehen noch einen Schritt weiter, direkt ins Gehirn einzelner Menschen. Die NATO warnt, dass die Manipulation der Wahrnehmung inzwischen zur „neuen Norm“ geworden ist und eine gesamtgesellschaftliche Schwächung bewirken kann (act.nato.int). Insofern ist die Abwehr dieser kognitiven Angriffe nicht nur Menschenschutz, sondern ein Akt der Selbstverteidigung des Staates.
Aus all dem folgt:
Die Bundesrepublik Deutschland muss diese Bedrohung ernst nehmen und als Teil der Sicherheitsarchitektur begreifen. Bundespolizei und Verfassungsschutz müssen derartige technogene Bedrohungen in ihre Lagebilder aufnehmen. Die Bundeswehr – deren Auftrag auch die Landes- und Bündnisverteidigung in neuen Gefahrenlagen umfasst – sollte ihre Fähigkeiten in der Abwehr psychophysischer Angriffe ausbauen. In der NATO wird kognitive Verteidigung bereits diskutiert; Deutschland darf hier nicht rückständig sein. Es geht um nichts weniger als den Schutz der Bevölkerung vor neuartigen Waffen, die still und versteckt operieren. Innere Sicherheit bedeutet im Jahr 2025 auch, auf solche Szenarien vorbereitet zu sein.
Mitunterschreiber,
Marc Robert Fangerau
P.S. In meinem Fall und auch in vielen anderen Fällen sind die Täter radikale, satanische Juden. Dies sagt auch Dr Eric Karlstrom auf seiner Webseite Globalgestapo.com bezogen auf die US-amerikanische Zivilbevölkerung und dies konnte ich mit diesen Videos beweisen:
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